Laborordnung

Verbindliche Regelungen für die Nutzung der Labore im Zuständigkeitsbereich der Abt. AC am Standort Geb. F des Fritz-Haber-Institutes

I Allgemeiner Teil

1 Allgemeines

i) Die Bestimmungen der allgemeinen Laborordnung des Fritz-Haber-Institutes  (Betriebsanweisung für den Laborbetrieb am Fritz-Haber-Institut) sind auch für den  Bereich der Abt. AC verbindlich. Die nachfolgenden, weitergehenden und präzisierenden Regelungen haben verbindliche Gültigkeit für alle Labore im Bauteil F, sofern nicht ausdrücklich unter Nennung des betreffenden Labors eine davon abweichende Sonderregelung durch die Abteilungsleitung autorisiert wird.(allgemeiner Teil). Der Laborleitung obliegt es, weitergehende Reglementierungen für ihren Verantwortungsbereich zu erlassen. Diese finden sich unter Nennung der jeweiligen Labore im speziellen Teil dieser Laborordnung.

ii) Die Überwachung der Einhaltung obliegt den für jedes Labor zu benennenden Verantwortlichen (Laborleiter). Damit die Verantwortlichen Anweisungen und Regelungen durchsetzen können, wird ihnen durch die Abteilungsleitung Weisungsbefugnis gegenüber allen Personen in ihrem Verantwortungsbereich (Laborräumen) übertragen. Diese Befugnis ist unmittelbar.

iii) Jeder Nutzer der Labore setzt sich über diese Laborordnung in Kenntnis; vor Aufnahme seiner Arbeiten im Labor bestätigt er dies durch Unterschrift.

iv) Wird der Laborordnung zuwider gehandelt, hat dies den Rang einer Weisungsmißachtung und kann disziplinarische Maßnahmen durch die Abteilungsleitung nach sich ziehen.

 

2 Aufenthalt in Laborräumen

i) Grundsätzlich haben alle Mitarbeiter der Abt. AC des FHI Zutritt; auch Besuchern in Begleitung von AC-Mitarbeitern ist der Zutritt gewährt. Für spezielle Labore können begründete Zutrittsbeschränkungen erlassen werden.

ii) Der Aufenthalt in den Laborräumen ist allerdings nur soweit gestattet, als damit ein bestimmungsgemäßer Zweck im Sinne der Betriebsziele des FHI verfolgt wird. Jede Person unterliegt, soweit sie sich im Labor aufhält, den Weisungen des Laborleiters und hat dessen Maßgaben Folge zu leisten. Insbesondere ist der Aufenthalt in einem Labor nur mit der jeweils vorgeschriebenen persönlichen Schutzausrüstung (PSA)  statthaft.

 

3 Arbeiten in Laboratorien

i) Die Arbeit in einem Laboratorium wird erst nach Absprache mit dem Laborleiter aufgenommen. Dabei ist der Laborleiter insbesondere in Kenntnis zu setzen über:
• Die Menge und Art von Gefahrstoffen, mit denen umgegangen wird
• Die Arbeitsmittel, die zum Einsatz gebracht werden
• Den Zeitraum der Arbeiten

ii) Die Arbeitsweise im Labor richtet sich an den einschlägigen Vorschriften und dem Stand der Technik aus. Ist sich ein Nutzer hinsichtlich eines Verfahrens im unklaren, berät er sich zunächst mit dem Laborleiter.

 

4 Arbeitsmittel, Anlagen, Maschinen und Betriebsmittel

i) Der Laborleiter trägt die Verantwortung für den sicheren Zustand von Arbeitsmitteln, Anlagen und Maschinen, die in seinem Verantwortungsbereich  betrieben werden, sofern die Verantwortung für ein Gerät nicht ausdrücklich einer  anderen Person zugewiesen wurde.

ii) Bei der Sorge um die Sicherheit von Arbeitsmitteln, Anlagen und Maschinen ist insbesondere auf die Durchführung von Prüfungen unter Einhaltung der vorgegebenen Fristen zu achten.

iii) Damit der Laborleiter seiner Verantwortung gerecht werden kann, dürfen keine Arbeitsmittel, Anlagen und Maschinen ohne seine Kenntnis in sein Labor verbracht werden.

iv) Arbeitsmittel, Anlagen, Maschinen und Betriebsmittel dürfen nur mit Zustimmung des Laborleiters zu Gebrauch an anderer Stelle aus dem Labor entfernt werden.

v) Anlagen und Maschinen im Labor dürfen nur nach erfolgter Einweisung in Betrieb genommen werden und sind gereinigt wie betriebsbereit zu hinterlassen.

 

5 Arbeitszeiten

i) Es gelten die Festlegungen, die in der Betriebsvereinbarung vom Oktober 2005 für den wissenschaftlichen Bereich des FHI getroffen wurden. In Abweichung von dieser Regelung stehen die Labore der Abt. AC in Geb. F von
• Mo bis Do von 8:00 bis 20:00,
• am Fr bis 18:00
zur Verfügung. Die Abteilungsleitung hat gegenüber den Mitarbeitern eine unternehmerische Fürsorgepflicht und muß mit geeigneten Maßnahmen, u.a. durch Ausübung der Kontrollpflicht, sicherstellen, daß Mitarbeiter weder sich noch andere gefährden.


ii) In begründeten Fällen kann die Arbeit in den Laboren auch außerhalb der Standardzeiten gestattet werden. Die Genehmigung hat schriftlich und vorab zu erfolgen. Sie ist zunächst durch den wissenschaftlich Verantwortlichen (Gruppenleiter) und sodann durch den Laborleiter durch Unterschrift zu quittieren.

 

6 Verhaltensregeln

i) Alle Nutzer des Labors beteiligen sich an Pflege und Unterhalt der Infrastruktur. Der Laborleiter ist autorisiert, die Nutzer zu entsprechenden Arbeiten heranzuziehen.

ii) Die Nutzer des Labors nehmen einander Rücksicht und pflegen einen respektvollen Umgang.

iii) Die Verkehrssprache in den Laboren ist englisch oder deutsch.

 

7 Sicherheit und Umweltschutz

i) Mensch und Umwelt dürfen nicht gefährdet, beeinträchtigt oder geschädigt werden. Alle Tätigkeiten im Labor orientieren sich an dieser Prämisse.

ii) Der Laborleiter hat Sorge zu tragen, daß berufsgenossenschaftlichen Vorschriften und staatlichen Normen zu Arbeitssicherheit und Umweltschutz entsprochen wird. Der Laborleiter läßt sich von Betriebsarzt und Fachkraft für Arbeitssicherheit beraten.

iii) Der Laborleiter verantwortet die Gefährdungsanalyse für den ihm unterstellten Arbeitsbereich und hält sie auf aktuellem Stand.

iv) Insbesondere sorgt der Laborleiter dafür, daß alle Nutzer in die sicherheitsrelevanten Aspekte des Labores unterwiesen wurden.

v) Der Laborleiter trägt Sorge, daß die gebotenen technischen, persönlichen und organisatorischen Sicherheitsmaßnahmen umgesetzt werden. Maßgeblich ist die Gefärhdungsanalyse.

vi) Der Laborleiter kann, so geboten, die Benutzung persönlicher Schutzausrüstung für Arbeitsbereiche unter seiner Verantwortung vorschreiben. Dies kann auch das gesamte Labor einschließen und durch Gebotsschilder im Zutrittsbereich gekennzeichnet werden.

vii) Der Laborabzug ist die wichtigste Sicherheitseinrichtung, um das Expsositionsrisiko zu minimieren. Versuche, von denen ein solches Risiko ausgeht, müssen im Laborabzug ausgeführt werden.

viii) Gasflaschen dürfen nur in den dafür vorgesehenen Sicherheitsschränken angeschlossen werden. Toxische, brennbare und brandfördernde Gase sind immer über ein von außen zu steuerndes Ventil zu führen. Die Belegung der Ventile ist mit den dafür vorgesehenen Karten außen am Schrank zu kennzeichnen – weitere Regelungen hinsichtlich Installationen für die Gasversorgung werden unter VII getroffen.

ix) Alle Nutzer sind verpflichtet, sich anhand geeigneter Quellen (z.B. GESTIS-Datenbank) über Gefahren und Eigenschaften von Stoffen, mit denen sie umgehen wollen, in Kenntnis zu setzen.

x) Die Laborleitung ist über jede Art von Unfall unbedingt in Kenntnis zu setzen.

xi) Die Nutzer des Labors melden Mängel und Schäden unverzüglich dem Laborleiter.

xii) Der Laborleiter organisiert die sachgerechte Entsorgung von nicht haushaltstypischen (überwachungsbedürftigen und besonders überwachungsbedürftigen) Abfällen.

 

8 Installationen für die Gasversorgung

i) Jede Art von Eingriff in die zentrale Gasversorgung des Gebäudes ist bis zur Schnittstelle untersagt. Solche Eingriffe dürfen alleinig von Fachbetrieben in Absprache mit der technischen Leitung der Abteilung vorgenommen werden. Als Schnittstelle gelten die fest installierten Entnahmeventile (z.B. in den Mediensegeln). Die Einschrauber in den Ventilen gelten als Bestandteile dieser und dürfen nicht herausgeschraubt werden.

ii) Gasleitungen sind sorgfältig und sachgerecht zu installieren. Insbesondere Verbindungen (SWAGELOK) sind gemäß den Vorgaben des Herstellers zu montieren. Ausgewiesene Mitarbeiter der Abteilung können auf Nachfrage die erforderliche Sachkunde vermitteln.

iii) Alle Gasleitungen sind dauerhaft zu kennzeichnen:
• Gas
• Strömungsrichtung
• Endpunkt (z.B. Apparatur)

iv) Werden Gasleitungen nicht mehr benötigt, so sind diese zu entfernen.

 

9 Elektroinstallationen

i) Jeder Eingriff in die feste Elektroinstallation des Gebäudes ist bis zur Schnittstelle untersagt. Solche Eingriffe dürfen alleinig von Fachbetrieben in Absprache mit der technischen Leitung der Abteilung vorgenommen werden. Als Schnittstelle gelten die Steckdosen.

ii) Jede feste funktionale Einheit (Aufbau, Apparatur) darf nur über eine Steckdose mit elektrischer Energie versorgt werden; dabei ist auf die erforderliche Leistung zu achten.

iii) Jedes elektrische Gerät ist nach gemäß VDE 0702 auf elektrische Sicherheit zu prüfen. Die Prüfung hat in Abständen von längstens zwei Jahren zu erfolgen. Neubeschaffungen sind vor Erstinbetriebnahme zu prüfen.

iv) Zu jeder Anlage bzw. an jedem festen Aufbau muß es einen gut zugänglichen und eindeutig gekennzeichneten Hauptschalter geben, über den die gesamte Anlage vom Stromnetz getrennt werden kann.

 

II Spezieller Teil

1 Chemielabore F 4.02, F 4.03 F 4.04 und F 4.05

i) Zum Laborschluß (2000) sind die Arbeitsflächen frei zu räumen. Dauerversuche (über 10 h) und feste Aufbauten sind davon ausgenommen.

ii) Nutzer, die das Labor über einen längeren Zeitraum in Anspruch nehmen, können sich als permanenter Nutzer registrieren lassen. Diesem Personenkreis ist (im Rahmen dieser Laborordnung) eine freie Verfügung über das Labor zugestanden. Die glegentlichen Nutzer melden sich vor jeder Arbeit, die sie im Labor ausführen wollen, bei der Laborleitung an. Die Laborleitung behält sich, z.B. bei Auslastung des Labors, vor, die Laborzeit der gelegentlichen Nutzer festzulegen.

iii) Die permanenten Nutzer werden durch die Laborleitung zu regelmäßigen Serviceaufgaben herangezogen.

iv) Den Nutzern werden – soweit verfügbar - persönliche Fächer zur Verfügung gestellt, in denen sie Material, auch Chemikalien aus ihrer fortlaufenden Arbeit unterbringen können. Die Fächer sind vorrangig den permanenten Nutzern zugedacht.

v) In die Labore dürfen keine Stoffe und Geräte eingebracht werden, ohne daß die Laborleitung darüber in Kenntnis gesetzt wurde.

vi) Kontaminationen und Verunreinigungen im Labor sind durch den Verursacher unmittelbar und auf geeignete Weise zu beheben.

vii) Experimente, die in den Laborabzügen Nr. 1 bis Nr. 6 ausgeführt werden, sind auf den Tafeln im jeweiligen Labor unter Nennung des Experimentators, des Datums und Beschreibung des Versuches (z.B. Reaktionsgleichung, Reaktionsbedingungen, Lösungsmittel...) zu vermerken.

viii) Kühlwasser darf nur aus dem geschlossenen Kühlkreislauf bezogen werden. Nach Versuchsende sind die Ventile zu schließen.

 

2 Analytisches Labor und Probenarchiv F 4.18

i) Der Gebrauch des UV-Vis-Spektrometers ist im Gerätebuch gemäß den Vorgaben zu notieren. Nach Beendigung der Nutzung sind beide Strahlungsquellen auszuschalten. Spektrometer und Rechner werden nicht ausgeschaltet. Es ist darauf zu achten, keine Proben im Küvettenschacht zu vergessen. Bei Verwendung von Polystyrol-Küvetten ist auf die Verträglichkeit mit dem jeweiligen Lösungsmittel zu achten.

ii) In das Probenarchiv werden ausschließlich die dafür vorgesehenen Kunststoff-Schraubdeckel-Ampullen eingestellt. Jede Probe ist auf Ampulle und Deckel mit den dafür bereitliegenden Selbstklebeetiketten mit ihrer Datenbank-Systemnummer zu versehen.

 

3 Vorbereitung XRF F 1.15

i) Der Abzug ist ausschließlich dem Glasaufschluß von XRF Proben vorbehalten.

ii) Das übrige Labor steht auch für andere Arbeiten zur Verfügung, jedoch hat die Vorbereitung von XRF-Proben stets Vorrang.

 

4 Ofenlabor F 5.03

i) Jeder Mitarbeiter oder Gast ist verpflichtet, sich einmalig beim Leiter des Ofenlabors anzumelden, wenn er Arbeiten im Ofenlabor beabsichtigt. Dem Laborleiter obliegt die Einweisung des Mitarbeiters oder Gastes. Diese hat zwingend zu erfolgen, bevor in irgendeiner Weise die Einrichtungen des Ofenlabors in Anspruch genommen werden.

ii) Sollen Experimente mit Öfen unter Zugriff auf die Gasversorgung ausgeführt werden, muß sich der Experimentator zuvor einer speziellen Einweisung in den richtigen und sicheren Gebrauch der jeweiligen Installation unterziehen. Die Unterweisung erfolgt nach Absprache durch den Laborleiter.

iii) Änderungen an Gasleitungen zwischen den Öfen und den Gasflaschenschränken oder Entnahmestellen der zentralen Gasversorgung sind nur nach einvernehmlicher Rücksprache mit dem Laborverantwortlichen gestattet.

iv) Änderungen an den Öfen oder den Reaktoren sind nur nach einvernehmlicher Rücksprache mit den Geräteverantwortlichen gestattet.

v) Kommt es durch Freisetzung von Stoffen zu Kontaminationen des Arbeitsbereiches, so sind diese umgehend durch den Verursacher auf geeignete Weise zu entfernen. Sollte dies nicht möglich sein, so ist der Laborleiter unverzüglich in Kenntnis zu setzen.

vi) Zu jedem Ofen wird ein Logbuch geführt. In ihm wird jedes Experiment gemäßden Vorgaben dokumentiert. Dies umfaßt insbesondere:
• Klarname des Experimentators
• Start und Ende des Versuchs (Datum / Uhrzeit)
• Maximale Temperatur
• Verwendete Stoffe und mögliche Produkte

vii) Jeder Nutzer ist verpflichtet, seine Experiment so zu gestalten, das Gefahren für Mensch und Umwelt – z.B. durch die (unkontrollierte) Freisetzung von gasförmigen oder flüchtigen Gefahrstoffen, wie HCl, HF, NOx, SO2/3, Cl2, organische Verbindungen und anderes - ausgeschlossen sind. Abgase und Zersetzungsprodukte sind in diesem Sinne wenn notwendig durch geeignete Verfahren abzufangen. Auf einem Vordruck zum Ofenexperiment nennt der Versuchsausführende mögliche Risiken des jeweiligen Versuchs und ggf. gebotene Sicherheitsmaßnahmen, die er ergreift. Bestehen hierüber Zweifel, so ist zunächst Rücksprache mit dem Laborleiter zu halten.

 

5 Katalyselabore F 0.02a, F 0.16 und F 1.02a

i) Jeder Mitarbeiter oder Gast ist verpflichtet, sich einmalig beim Leiter des jeweiligen Katalyselabors anzumelden, wenn er beabsichtigt in dem Labor zu arbeiten. Dem Laborleiter obliegt die Einweisung des Mitarbeiters oder Gastes. Diese hat zwingend zu erfolgen, bevor in irgendeiner Weise die Einrichtungen des Labors in Anspruch genommen werden.

ii) Für Arbeiten an den Anlagen in den Laboren muß sich der Experimentator zuvor einer speziellen Einweisung in den richtigen und sicheren Gebrauch der jeweiligen 

Installation unterziehen. Die Unterweisung erfolgt nach Absprache durch den Laborleiter.

iii) Änderungen an Gasleitungen zwischen den Anlagen und den Gasflaschenschränken oder Entnahmestellen der zentralen Gasversorgung sind nur nach einvernehmlicher Rücksprache mit dem Laborverantwortlichen gestattet.

iv) Änderungen an den Anlagen oder den Reaktoren sind nur nach einvernehmlicher Rücksprache mit den Geräteverantwortlichen gestattet.

v) Kommt es durch Freisetzung von Stoffen zu Kontaminationen des Arbeitsbereiches, z. B. beim Füllen oder Leeren von Reaktoren oder durch Reaktorbruch, so sind diese umgehend durch den Verursacher auf geeignete Weise zu entfernen. Sollte dies nicht möglich sein, so ist der Laborleiter unverzüglich in Kenntnis zu setzen.

vi) Zu jeder Anlage wird ein Logbuch geführt. In ihm wird jedes Experiment gemäßden Vorgaben dokumentiert. Dies umfaßt insbesondere:
• Klarname des Experimentators
• Start und Ende des Versuchs (Datum / Uhrzeit)
• untersuchte Probe mit Einwaage, Zusammensetzung und Probennummer
• verwendete Gase (Zusammensetzung und Volumenfluß)
• verwendetes Temperaturprogramm
• erwartete Reaktion mit möglichen Nebenprodukten

vii) Jeder Nutzer ist verpflichtet, seine Experiment so zu gestalten, das Gefahren für Mensch und Umwelt – z.B. durch die (unkontrollierte) Freisetzung von gasförmigen oder flüchtigen Gefahrstoffen, wie HCl, HF, NOx, SO2/3, Cl2, organische Verbindungen und anderes - ausgeschlossen sind. Abgase und Zersetzungsprodukte sind in diesem Sinne wenn notwendig durch geeignete Verfahren abzufangen. Auf einem Vordruck zum Experiment nennt der Versuchsausführende mögliche Risiken des jeweiligen Versuchs und ggf. gebotene Sicherheitsmaßnahmen, die er ergreift. Bestehen hierüber Zweifel, so ist zunächst Rücksprache mit dem Laborleiter zu halten.

 

6 Laserlabor F 2.02 a

i) In diesem Labor werden Laser bis zur Klasse IV betrieben. Zu diesem Labor besteht daher ein allgemeines Zutrittsverbot. Die Erlaubnis zum Betreten das Labors  wird nur durch den Laborleiter oder seinen Bevollmächtigten erteilt.

ii) Bei Arbeiten mit Lasern sind für die jeweiligen Spektralbereiche geeignete Laserschutzbrillen zu tragen. Die Auswahl der Laserschutzbrillen erfolgt in Absprache mit dem Laborleiter.

 

7 Werkstatt F 5.04

i) Das Arbeiten in der Werkstatt ist erst nach vorangegangener Unterweisung durch den Werkstattleiter zulässig.

ii) Das Betreiben von Maschinen aller Art ist ausdrücklich nur Personen gestattet, die zuvor eine persönliche Einweisung in den Gebrauch der jeweiligen Maschine durch den Werkstattleiter erfahren haben und nach dessen Einschätzung zu einem sicheren Umgang befähigt sind. Unsachgemäßer Gebrauch der Maschinen birgt ein hohes Unfallpotential. ́

iii) Vor der Aufnahme von Arbeiten in der Werkstatt tragen sich die Nutzer der Werkstatt im Werkstattbuch ein.

iv) nach Abschluß der Arbeiten sind Maschinen und Arbeitsplatz zu reinigen.

v) Werden Werkzeuge aller Art (auch Bohrer) aus der Werkstatt an andere Orte verbracht, so ist die Entnahme im Werkstattbuch mit Datum zu dokumentieren.

vi) Festgestellte Mängel werden im Werkstattbuch vermerkt.

 
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